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Satzung |
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§1 |
Name, Sitz
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1 |
Der am 02.05.1952 in Schuby gegründete
Verein führt den Namen „Verein für
Bewegungsspiele Schuby von 1952 e. V.“ (VfB
Schuby). Er ist am 05.07.1960 in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Schleswig
eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“. Die
Vereinsfarben sind schwarz-weiß |
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2 |
Der Sitz des Vereins ist Schuby. |
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§2 |
Zweck des
Vereins
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1 |
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung“. Zweck des Vereins ist die
Pflege und Förderung des Amateursports und
der Kinder- und Jugendarbeit. Der Zweck wird
insbesondere durch Sportangebote zur
körperlichen Ertüchtigung, zur Förderung der
Gesundheit und der Gemeinschaft
verwirklicht. |
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2 |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. |
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3 |
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. |
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4 |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. |
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5 |
Der Verein ist politisch und konfessionell
neutral. |
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§3 |
Mitgliedschaft |
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1 |
Der Verein hat |
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·
Mitglieder mit aktivem und passivem
Wahlrecht |
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·
Ehrenmitglieder |
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§4 |
Erwerb der Mitgliedschaft |
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1
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Jede natürliche Person kann Mitglied des
Vereins werden. |
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2 |
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den
Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich. |
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3 |
Über die Aufnahme entscheidet abschließend
der Vorstand. |
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§5 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
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1 |
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des
Mitglieds, durch den Austritt des Mitglieds
oder durch Ausschluss aus dem Verein. |
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2 |
Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei nicht
volljährigen Vereinsmitgliedern ist eine
Austrittserklärung von dem gesetzlichen
Vertreter abzugeben. Der Austritt ist nur
zum Schluss eines Kalenderhalbjahres
zulässig.
Hiervon abweichend kann während der ersten
drei Monate der Mitgliedschaft im Rahmen
einer sog. Schnupper-Mitgliedschaft der
Austritt zum Ende der drei Monate erklärt
werden. |
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3 |
Ein Ausschluss aus dem Verein ist möglich
wegen |
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·
erheblicher Verletzung satzungsgemäßer
Verpflichtungen |
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· eines
schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins |
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·
grob unsportlichen Verhaltens |
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Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn
das Mitglied nach dreimaliger erfolgloser
schriftlicher |
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Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt
hat. Das dritte Mahnschreiben muss einen
Hinweis auf den Ausschluss enthalten. |
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Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand
endgültig. Zuvor ist das Mitglied anzuhören.
Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. |
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4 |
Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet
ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus
dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche
müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen
der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen
Brief geltend gemacht und begründet werden. |
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5 |
Der Verein behält sich das Recht vor, beim
Austritt oder Ausschluss bestehende
Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist
einzufordern. Vorausgezahlte Beträge werden
nicht erstattet. |
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§6 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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1 |
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen
des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen. |
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2 |
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach
der Satzung, den weiteren Ordnungen des
Vereins, den Beschlüssen des Vorstandes und
den Anordnungen der Spartenleiter zu
richten. |
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3 |
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, die
weiteren Ordnungen, Beschlüsse des
Vorstandes oder Anordnungen der
Spartenleiter verstoßen, können vom Vorstand
folgende Maßregelungen getroffen werden |
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· Verweis |
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· Geldbuße |
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·
zeitlich begrenztes Teilnahmeverbot am
Sportbetrieb und an |
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Veranstaltungen des Vereins |
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·
Ausschluss
aus dem Verein |
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4 |
Kosten, die dem Verein durch vorsätzliche
Beschädigung oder grob unsportliches
Verhalten des Mitglieds entstehen, können
von dem Mitglied eingefordert werden;
hierüber entscheidet der geschäftsführende
Vorstand. |
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§7 |
Beiträge |
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1
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Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann
Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. |
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2 |
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und
Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt. |
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3 |
Alles Weitere regelt die Beitragsordnung. |
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§8 |
Organe |
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1 |
Die Organe des Vereins sind |
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·
die Mitgliederversammlung |
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·
der
geschäftsführende Vorstand - Vorstand i. S.
d.§ 26 BGB- |
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· der
Vorstand |
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§9 |
Mitgliederversammlung |
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1 |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste
Organ des Vereins. Sie ist insbesondere für
folgende Angelegenheiten zuständig |
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· Genehmigung
des vom Vorstand aufgestellten
Haushaltsplans |
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· Feststellung
der Jahresrechnung |
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· Entgegennahme
des Jahresberichts des Vorstandes |
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· Entgegennahme
des Berichts der Kassenprüfer |
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· Entlastung
des Vorstandes |
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·
Beschlussfassung
über Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins |
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· Wahl
von Mitgliedern des Vorstandes |
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· Wahl
des Ältestenrates |
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· Wahl
der Kassenprüfer |
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· Beschlussfassung
über Beitragsordnungen und deren Änderungen |
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2 |
Die ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) findet einmal
jährlich im ersten Quartal statt. Die
Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die
Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden
mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung
durch Aushang im Info-Kasten des VfB Schuby
am Sportzentrum. In der örtlichen Presse
soll auf die Veranstaltung hingewiesen
werden. |
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3 |
Mit der Einladung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis sieben
Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden des Vereins schriftlich
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung
einreichen. Der Versammlungsleiter hat zu
Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ändern. |
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4 |
Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden, wenn die
Anträge auf Satzungsänderungen vier Wochen
vor der Mitgliederversammlung schriftlich
beim Vorsitzenden eingegangen und in der
Einladung mitgeteilt worden sind. |
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5 |
Die Mitgliederversammlung kann die
Tagesordnung um dringende Angelegenheiten
erweitern; der Beschluss bedarf der Mehrheit
von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. |
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6 |
Die Mitgliederversammlung wird vom 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied, geleitet. |
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7 |
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. |
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8 |
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die
einfache Mehrheit. Schriftliche Abstimmungen
und Wahlen erfolgen nur, wenn dies von 1/3
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
verlangt wird. |
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9 |
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
zu fertigen. Sie ist von dem
Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen und muss von der nächsten
Versammlung genehmigt werden. |
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10 |
Der Vorstand kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss
einberufen werden, wenn dies von mindestens
10 % der stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten die Formalien der ordentlichen
Mitgliederversammlung entsprechend. |
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10 |
Geschäftsführender Vorstand - Vorstand gem.
§ 26 BGB - |
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1 |
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus |
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·
dem 1. Vorsitzenden |
| |
·
dem 2. Vorsitzenden |
| |
·
dem 1. Schatzmeister |
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und ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. |
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2 |
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch je zwei der genannten
Mitglieder gemeinsam vertreten. Im
Innenverhältnis darf das Vertretungsrecht
nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden
ausgeübt werden. Die Vereinigung mehrerer
Vorstandsämter in einer Person ist im
geschäftsführenden Vorstand unzulässig. |
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3 |
Der geschäftsführende Vorstand
entscheidet über dringende Maßnahmen, die
sofort ausgeführt werden müssen und ist für
die ordnungsgemäße Erledigung des laufenden
Geschäftsbetriebs verantwortlich. Der
geschäftsführende Vorstand hat den Vorstand
über seine Tätigkeit zu informieren. Die
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
können an allen Spartensitzungen beratend
teilnehmen. |
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4 |
Der geschäftsführende Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Ein Beschluss kann auf
schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle
Mitglieder ihre Zustimmung hierzu erklären.
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift
zu fertigen. Sie ist von zwei Mitgliedern zu
unterzeichnen und in der nächsten Sitzung zu
genehmigen. |
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11 |
Vorstand |
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1 |
Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe
der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet
und überwacht die Tätigkeit der Sparten. Der
Vorstand kann verbindliche Ordnungen
erlassen und sich eine Geschäftsordnung
geben. Er kann Aufgaben übertragen und die
Aufgabenverteilung durch eine
Zuständigkeitsordnung regeln. Der Vorstand
kann in einer Zuständigkeitsordnung
„besondere Vertreter“ gemäß § 30 BGB
bestellen. Über seine Tätigkeit hat der
Vorstand der Mitgliederversammlung zu
berichten. |
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2 |
Der Vorstand besteht aus |
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·
dem 1. Vorsitzenden |
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·
dem 2. Vorsitzenden |
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·
dem 1. Schatzmeister |
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·
dem 2. Schatzmeister |
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|
·
dem Schriftführer |
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|
·
den Spartenleitern |
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|
·
dem Jugendwart |
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·
dem Platz- und Gerätewart |
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3 |
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung für zwei Jahre
gewählt. Gewählt werden in Jahren mit
gerader Endzahl der 1. Vorsitzende, der 1.
Schatzmeister und die Spartenleiter und in
Jahren mit ungerader Endzahl der 2.
Vorsitzende, der 2. Schatzmeister, der
Schriftführer, der Jugendwart und der Platz-
und Gerätewart. Bei vorzeitigem Ausscheiden
von Mitgliedern kann der Vorstand eine
kommissarische Bestellung bis zur nächsten
Mitgliederversammlung vornehmen. |
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4 |
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein
Vertreter, lädt schriftlich ein und leitet
die Sitzung. Er ist verpflichtet, den
Vorstand einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies
von der Mehrheit der Mitglieder verlangt
wird. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. |
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5 |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte der satzungsgemäßen
Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein
Beschluss kann auf schriftlichem Wege
gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung hierzu
erklären. Über die Beschlüsse ist eine
Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem
Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen und in der nächsten Sitzung zu
genehmigen. |
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12 |
Stimmrecht und Wählbarkeit |
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1 |
Stimmrecht besitzen nur Mitglieder, die das
14. Lebensjahr vollendet haben, und
Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden und ist nicht
übertragbar. Mitglieder, denen kein
Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. |
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2 |
Gewählt werden können alle Mitglieder, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
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13 |
Ältestenrat |
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1 |
Der Ältestenrat besteht aus drei
vereinserfahrenen Mitgliedern. In Jahren mit
gerader Endzahl werden zwei Mitglieder und
in Jahren mit ungerader Endzahl wird ein
Mitglied für die Dauer von zwei Jahren von
der Mitgliederversammlung gewählt. |
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2 |
Die Mitglieder des Ältestenrats können mit
beratender Stimme an den Sitzungen des
Vorstandes teilnehmen. Sie haben kein
Stimmrecht. |
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14 |
Kassen- und Haushaltsführung, Geschäftsjahr |
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1 |
Der Schatzmeister erledigt alle
Kassengeschäfte und führt Buch über die
Einnahmen und Ausgaben. Er stellt den
Haushaltsplan auf und weist in der
Jahresrechnung das Ergebnis der
Haushaltswirtschaft nach. Die Jahresrechnung
ist bis zur Jahreshauptversammlung
aufzustellen. |
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2 |
Der Schatzmeister führt eine Übersicht über
das Vermögen des Vereins (Inventarliste). |
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3 |
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung
des Vereins wird regelmäßig durch zwei
Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen, jährlich geprüft. Die
Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung
der Kassengeschäfte die Entlastung des
Vorstandes. Die Kassenprüfer werden für zwei
Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Jeweils einer von ihnen scheidet in jedem
Kalenderjahr aus. Wiederwahl ist nicht
zulässig. |
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4 |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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15 |
Sparten |
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1 |
Für die im Verein betriebenen Sportarten
werden mit Beschluss des Vorstandes
unselbstständige Sparten eingerichtet. Die
Sparten werden von Spartenleitern geleitet.
Die Spartenleiter sind gegenüber dem
Vorstand verantwortlich und jederzeit zur
Berichterstattung verpflichtet. |
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2 |
Die Sparten können ausschließlich durch die
Spartenleiter Verpflichtungen eingehen. Die
Befugnisse werden im Einzelnen in einer
besonderen Zuständigkeitsordnung geregelt. |
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3 |
Die Spartenleiter sind für eine
ordnungsgemäße Inventarisierung des
Vereinseigentums in den Sparten
verantwortlich. |
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16 |
Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring |
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1 |
Der Vorstand kann einen Verantwortlichen für
Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring
bestellen. Die Befugnisse werden im
Einzelnen in einer besonderen
Zuständigkeitsordnung geregelt. |
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17 |
Ordnungen |
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1 |
Zur Durchführung der Satzung kann der
Vorstand Ordnungen erlassen. Die Ordnungen
sind mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu
beschließen. |
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18 |
Vereinsjugend |
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1 |
Der Jugendwart ist zuständig für die
spartenübergreifende Kinder- und
Jugendarbeit. Er vertritt die Vereinsjugend
im Vereinsvorstand. Zur Vereinsjugend
gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18
Jahre. |
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19 |
Auflösung des Vereins |
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1 |
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen nach Deckung aller
Verbindlichkeiten an die Gemeinde Schuby mit
der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung
des Sports oder der Jugendpflege verwendet
werden darf. |
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2 |
Die Auflösung kann nur in einer
außerordentlichen Mitglieder-versammlung mit
dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung
des Vereins“ beschlossen werden. Die
Einberufung einer solchen Versammlung ist
nur möglich aufgrund eines Beschlusses des
Vorstandes mit einer Mehrheit von 3/4 seiner
Mitglieder oder aufgrund eines schriftlichen
Antrages von 2/3 der stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins anwesend ist. Die
Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von
3/4 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Es muss eine
namentliche Abstimmung erfolgen. |
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20 |
Inkrafttreten und Geltungsdauer |
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1 |
Diese Satzung tritt mit dem Tag der
Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sie
ist in dieser Form anzuwenden, bis sie durch
eine neue Satzung geändert oder ersetzt
wird. |
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2 |
Gleichzeitig tritt die Satzung vom
02.05.2001 außer Kraft. |
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Schuby, den 25.02.2006 |
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gez. |
gez. |
| |
Lars
Pietschmann |
Maike Obenauff |
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1. Vorsitzender |
2. Vorsitzende |
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