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1 |
Präambel
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Die „Beitragsordnung des VfB Schuby“ wird in
Ausführung der „Satzung des Vereins für
Bewegungsspiele Schuby von 1952 e. V.“
erlassen und regelt Einzelheiten über die
Beitragsstruktur und die Beitragshöhe. |
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2 |
Mitgliederverwaltung |
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1 |
Die für die Verwaltung der Mitgliedschaft
notwendigen Daten werden elektronisch
gespeichert. Der Vorstand hat dafür zu
sorgen, dass die Datenschutzbestimmungen
eingehalten werden. |
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2 |
Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine
Änderung seiner Daten - insbe-sondere eine
Namens-, Adress- oder Kontoänderung -
unverzüglich mitzuteilen. Folgen einer
Verletzung seiner Mitteilungspflicht gehen
zu Lasten des Mitglieds |
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3 |
Beitragskonto |
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1 |
Das
Beitragskonto des Vereins wird geführt bei
VR-Bank
Flensburg-Schleswig eG, Zweigstelle Schuby,
Konto-Nummer
261 912,
Bankleitzahl
216 617 19. |
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4 |
Beitrag |
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1
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Der monatliche Beitrag
setzt sich zusammen aus dem Vereinsbeitrag
und dem an den Landessportverband zu
zahlenden Versicherungs-beitrag. Für die
Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag
bestehende Status maßgebend.
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2 |
Der Beitrag in den
Beitragsgruppen 3 und 4 ist eine besondere
Form eines reduzierten Beitrages. Er kommt
nur in Betracht bei mindestens drei Personen
und einer gemeinsamen Mitgliedschaft von
Eltern bzw. Elternteilen und Kindern. Kinder
über 18 Jahre scheiden automatisch aus dem
reduzierten Beitrag aus. |
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3 |
Der Beitrag in der
Beitragsgruppe 5 ist ein reduzierter Beitrag
für Erwachsene, die noch in der Ausbildung
sind oder Wehr-/Zivildienst leisten. Es sind
entsprechende Nachweise vorzulegen. |
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5 |
Höhe des
Beitrages |
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1 |
Die Höhe des monatlichen
Beitragssatzes ist nach Beitragsgruppen wie
folgt gestaffelt: |
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Beitrags-gruppe |
Mitgliedsart |
Beitrag in € |
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1 |
Kinder
und Jugendliche bis zum vollendeten
18.Lebensjahr |
5 |
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2 |
Erwachsene
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10 |
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3 |
1
Erwachsener, 2 Kinder und mehr |
17 |
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4 |
2
Erwachsene, 1 Kind und mehr |
20 |
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5 |
Erwachsene, Schüler, Studenten,
Wehr- /Zivildienst-leistende,
Auszubildende |
6 |
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6 |
Passive
Mitgliedschaft Einzelpersonen |
4 |
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Passive
Mitgliedschaft zwei Personen und
mehr |
5,50 |
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6 |
Ermäßigung des Beitrages |
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1
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Eine Beitragsermäßigung kann gewährt werden,
wenn vor der jeweiligen Fälligkeit des
Beitrages ein schriftlicher Antrag auf
Beitragsermäßigung vorliegt. Entsprechende
Nachweise, die eine Ermäßigung rechtfertigen
würden, sind vorzulegen. Über den Antrag
entscheidet der Vorstand.
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7 |
Befreiung
von der Beitragspflicht |
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1
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Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und für
den Verein tätige und dem Fußballverband
gemeldete Fußballschiedsrichter sind von der
Beitragspflicht befreit. |
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2 |
Darüber hinaus kann der
Vorstand in besonderen Fällen auf
schriftlichen Antrag von der Beitragspflicht
befreien. |
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8 |
Stundung, Erlass |
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1 |
Der Vorstand kann im
Einzelfall auf schriftlichen Antrag den
Beitrag stunden oder erlassen. |
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9 |
Erhebung und
Fälligkeit |
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1 |
Der monatliche
Mitgliedsbeitrag ist zum
01. Februar,
01. Mai,
01. August,
01. November
fällig. Der Beitrag ist eine
Bringschuld. |
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2 |
Die Beitragspflicht
beginnt mit dem Monat des Beitritts und
endet mit Beendigung der Mitgliedschaft. Der
Monatsbeitrag wird in voller Höhe für den
ganzen Monat erhoben. |
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3 |
Ändert sich im Laufe
eines Jahres die Mitgliedsart (z. B.
Beendigung der Ausbildung), wird der neue
Beitragssatz mit dem Beginn des Folgejahres
wirksam. |
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10 |
Zahlungsweise |
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1 |
Der Mitgliedsbeitrag ist
grundsätzlich im Wege der
Einzugser-mächtigung zu zahlen. Hierzu ist es
erforderlich, dass das Mitglied dem Verein
eine schriftliche Einzugsermächtigung zu
Lasten seines Girokontos gibt. Änderungen
der Bankverbindung sind dem VfB Schuby
rechtzeitig vor Bankeinzug mitzuteilen. |
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11 |
Bearbeitungsgebühren / Mahnwesen |
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1 |
Für nicht am
Bankeinzugsverfahren teilnehmende Mitglieder
wird je Rechnungsstellung eine
Bearbeitungsgebühr von 3 € erhoben. |
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2 |
Wird die mit
Bankeinzug eingezogene Forderung des Vereins
nicht eingelöst oder der Beitrag bei anderen
Zahlern nicht zur Fälligkeit bezahlt, wird
das Mitglied schriftlich angemahnt. Die
entstandenen Kosten eines nicht eingelösten
Bankeinzugs (Gebühr für Rücklastschrift) und
die Mahngebühr werden dem Mitglied in
Rechnung gestellt und der Forderung
hinzugerechnet. |
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3 |
Für jede
schriftliche Mahnung wird eine Mahngebühr
von 3 €, unbeschadet der Geltendmachung
weiterer Ansprüche, erhoben. Das Mitglied
gilt als angemahnt, wenn die entsprechende
Mitteilung an die vom Mitglied zuletzt
angegebene Anschrift versandt worden ist.
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4 |
Der Verein
behält sich das Recht vor, bestehende
Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist
ein- zufordern. Bleibt auch die dritte
Mahnung erfolglos, kann ein
kostenpflichtiges Inkassoverfahren
eingeleitet werden. |
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5 |
Die Gebühr
für einen Mahnbescheid wird auf 20 €
festgesetzt. |
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12 |
Inkrafttreten
und Geltungsdauer |
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1 |
Diese Beitragsordnung
tritt am 01.03.2010 in Kraft. Sie ist in
dieser Form anzuwenden, bis sie durch eine
neue Beitragsordnung ersetzt wird. |
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gez. |
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Lars
Pietschmann |
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Vorsitzender |
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Schuby,
26.02.2010 |
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Die
Beitragsordnung zum Download und ausdrucken
finden Sie
hier |
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Hinweis: |
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Beendigung der Mitgliedschaft gem. §
5 Nr. 2 der Satzung des VfB vom
24.02.2006:
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Der
Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Bei nicht volljährigen
Vereinsmitgliedern ist eine
Austrittserklärung von dem
gesetzlichen Vertreter abzugeben.
Der Austritt ist nur zum Schluss
eines Kalenderhalbjahres zulässig.
Hiervon
abweichend kann während der ersten
drei Monate der Mitgliedschaft im
Rahmen einer sog.
Schnupper-Mitgliedschaft der
Austritt zum Ende der drei Monate
erklärt werden.
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