Beitragsordnung

Beitragsordnung
1

Präambel

Die „Beitragsordnung des VfB Schuby“ wird in Ausführung der „Satzung des Vereins für Bewegungsspiele Schuby von 1952 e. V.“ erlassen und regelt Einzelheiten über die Beitragsstruktur und die Beitragshöhe.
2 Mitgliederverwaltung
1 Die für die Verwaltung der Mitgliedschaft notwendigen Daten werden elektronisch gespeichert. Der Vorstand bzw. der Verantwortliche für Datenschutz, Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring hat dafür zu sorgen, dass die Datenschutzbestimmungen gemäß DS-GVO und BDSG eingehalten werden.
2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Änderung seiner Daten – insbe-sondere eine Namens-, Adress- oder Kontoänderung – unverzüglich mitzuteilen. Folgen einer Verletzung seiner Mitteilungspflicht gehen zu Lasten des Mitglieds
3 Beitragskonto
1 Das Beitragskonto des Vereins wird geführt bei

  • VR-Bank Nord eG, 24937 Flensburg
    IBAN: DE45 2176 3542 0000 2619 12
4 Beitrag
1 Der monatliche Beitrag setzt sich zusammen aus dem Vereinsbeitrag und ggf. dem durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Spartenbeitrag. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Status maßgebend.
2 Der Beitrag in den Beitragsgruppen 4 und 5 ist eine besondere Form eines reduzierten Beitrages. Er kommt nur in Betracht bei mindestens drei Personen und einer gemeinsamen Mitgliedschaft von Eltern bzw. Elternteilen und Kindern. Kinder über 18 Jahre scheiden automatisch aus dem reduzierten Beitrag aus.
3 Der Beitrag in der Beitragsgruppe 6 ist ein reduzierter Beitrag für Erwachsene, die noch in der Ausbildung sind oder Wehr-/Zivildienst leisten. Es sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
5 Höhe des Beitrages
1 Die Höhe des monatlichen Beitragssatzes ist nach Beitragsgruppen wie folgt gestaffelt:
Beitrags-gruppe Mitgliedsart Beitrag  in €
1 Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18.Lebensjahr 6
2 Erwachsene 12
3 1 Erwachsener, 1 Kind 18
4 1 Erwachsener, 2 Kinder und mehr 20
5 2 Erwachsene, 1 Kind und mehr 25
6 Erwachsene
Schüler, Studenten, Wehr- /Zivildienst-leistende,  Auszubildende
8
7 Passive Mitgliedschaft Einzelpersonen 5
8 Passive Mitgliedschaft zwei Personen und mehr 7
6 Ermäßigung des Beitrages
1 Eine Beitragsermäßigung kann gewährt werden, wenn vor der jeweiligen Fälligkeit des Beitrages ein schriftlicher Antrag auf Beitragsermäßigung vorliegt. Entsprechende Nachweise, die eine Ermäßigung rechtfertigen würden, sind vorzulegen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
7 Befreiung von der Beitragspflicht
1 Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und für den Verein tätige und dem Fußballverband gemeldete Fußballschiedsrichter sind von der Beitragspflicht befreit.
2 Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag von der Beitragspflicht befreien (§ 7 Ziffer 3 der Satzung des VfB Schuby).
8 Stundung, Erlass
1 Der Vorstand kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag den Beitrag stunden oder erlassen.
9 Erhebung und Fälligkeit
1 Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist zum
1. Februar,
1. Mai,
1. August und
1. Oktober fällig.Der Beitrag ist eine Bringschuld.
2 Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat des Beitritts und endet mit Beendigung der Mitgliedschaft. Der Monatsbeitrag wird in voller Höhe für den ganzen Monat erhoben.
3 Ändert sich im Laufe eines Jahres die Mitgliedsart (z. B. Beendigung der Ausbildung), wird der neue Beitragssatz mit dem Beginn des Folgejahres wirksam.
10 Zahlungsweise
1 Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens zu zahlen. Hierzu ist es erforderlich, dass das Mitglied dem Verein ein schriftliches Einverständnis zur Abbuchung der fälligen Beiträge Einzugsermächtigung zu Lasten seines Girokontos gibt. Änderungen der Bankverbindung sind dem VfB Schuby rechtzeitig vor Bankeinzug mitzuteilen.
11 Bearbeitungsgebühren / Mahnwesen
1 Für nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmende Mitglieder wird je Rechnungsstellung eine Bearbeitungsgebühr von 3 € erhoben.
2 Wird die mit Bankeinzug eingezogene Forderung des Vereins nicht eingelöst oder der Beitrag bei anderen Zahlern nicht zur Fälligkeit bezahlt, wird das Mitglied schriftlich angemahnt. Die entstandenen Kosten eines nicht eingelösten Bankeinzugs (Gebühr für Rücklastschrift) werden dem Mitglied in Rechnung gestellt und der Forderung hinzugerechnet.
3 Der Verein behält sich das Recht vor, bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Bleibt auch die dritte Mahnung erfolglos, kann gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung des VfB Schuby der Vereinsausschluss beschlossen werden.
12 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Beitragsordnung tritt am 24. Februar 2023 in Kraft.

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