Satzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der am 02.05.1952 in Schuby gegründete Verein führt den Namen „Verein für Bewegungsspiele Schuby von 1952 e. V.“ (VfB Schuby). Er ist am 05.07.1960 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schleswig eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“. Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß.
  2. Der Sitz des Vereins ist Schuby.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports und der Kinder- und Jugendarbeit. Der Zweck wird insbesondere durch Sportangebote zur körperlichen Ertüchtigung, zur Förderung der Gesundheit und der Gemeinschaft verwirklicht.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen im Rahmen der gesetzlichen Ehrenamtspauschale können an Träger von Vereins- und Organämter gezahlt werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    • Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht
    • Ehrenmitglieder

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch den Austritt des Mitglieds oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei nicht volljährigen Vereinsmitgliedern ist eine Austrittserklärung von dem gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.Hiervon abweichend kann während der ersten drei Monate der Mitgliedschaft im Rahmen einer sog. Schnupper-Mitgliedschaft der Austritt zum Ende der drei Monate erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss aus dem Verein ist möglich wegen
    • erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    • eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
    • grob unsportlichen Verhaltens

    Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach dreimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat. Das dritte Mahnschreiben muss einen Hinweis  auf den Ausschluss enthalten.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand endgültig. Zuvor ist das Mitglied anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

  4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
  5. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beträge werden nicht erstattet.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins, den Beschlüssen des Vorstandes und den Anordnungen der Spartenleiter zu richten.
  3. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, die weiteren Ordnungen, Beschlüsse des Vorstandes oder Anordnungen der Spartenleiter verstoßen, können vom Vorstand folgende Maßregelungen getroffen werden
    • Verweis
    • Geldbuße
    • zeitlich begrenztes Teilnahmeverbot am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
    • Ausschluss aus dem Verein
  4. Kosten, die dem Verein durch vorsätzliche Beschädigung oder grob unsportliches Verhalten des Mitglieds entstehen, können von dem Mitglied eingefordert werden; hierüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 7 Beiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
  2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Die Befreiung von der Beitragspflicht im Einzelfall erteilt auf Antrag die Mitgliederversammlung.
  4. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Organe

  1.  Die Organe des Vereins sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der geschäftsführende Vorstand – Vorstand im Sinne des § 26 BGB –
    • der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
    • Feststellung der Jahresrechnung
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    • Wahl von Mitgliedern des Vorstandes
    • Wahl des Ältestenrates
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Beschlussfassung über Beitragsordnungen und deren Änderungen
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung durch Aushang im Info-Kasten des VfB Schuby am Sportzentrum. In der örtlichen Presse soll auf die Veranstaltung hingewiesen werden.
  3. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis sieben Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vereins schriftlich Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung einreichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ändern.
  4. Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn die Anträge auf Satzungsänderungen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
  5. Die Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung um dringende Angelegenheiten erweitern; der Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Schriftliche Abstimmungen und Wahlen erfolgen nur, wenn dies von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
  10. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Formalien der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 10 Geschäftsführender Vorstand – Vorstand gem. § 26 BGB –

  1.  Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem 1. Schatzmeister

    und ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Mitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis darf das Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausgeübt werden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist im geschäftsführenden Vorstand unzulässig.
  3. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen und ist für die ordnungsgemäße Erledigung des laufenden Geschäftsbetriebs verantwortlich. Der geschäftsführende Vorstand hat den Vorstand über seine Tätigkeit zu informieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können an allen Spartensitzungen beratend teilnehmen.
  4. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein Beschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung hierzu erklären. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung zu genehmigen.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sparten. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen und sich eine Geschäftsordnung geben. Er kann Aufgaben übertragen und die Aufgabenverteilung durch eine Zuständigkeitsordnung regeln. Der Vorstand kann in einer Zuständigkeitsordnung „besondere Vertreter“ gemäß § 30 BGB bestellen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  2. Der Vorstand besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem 1. Schatzmeister
    • dem 2. Schatzmeister
    • dem Schriftführer
    • den Spartenleitern
    • dem Jugendwart
    • dem Platz- und Gerätewart
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Gewählt werden in Jahren mit gerader Endzahl der 1. Vorsitzende, der 1. Schatzmeister und die Spartenleiter und in Jahren mit ungerader Endzahl der 2. Vorsitzende, der 2. Schatzmeister, der Schriftführer, der Jugendwart und der Platz- und Gerätewart. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern kann der Vorstand eine kommissarische Bestellung bis zur nächsten Mitgliederversammlung vornehmen.
  4. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Vertreter, lädt schriftlich ein und leitet die Sitzung. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder verlangt wird. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein Beschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung hierzu erklären. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung zu genehmigen.

§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 13 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus drei vereinserfahrenen Mitgliedern. In Jahren mit gerader Endzahl werden zwei Mitglieder und in Jahren mit ungerader Endzahl wird ein Mitglied für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Die Mitglieder des Ältestenrats können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 14 Kassen- und Haushaltsführung, Geschäftsjahr

  1. Der Schatzmeister erledigt alle Kassengeschäfte und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er stellt den Haushaltsplan auf und weist in der Jahresrechnung das Ergebnis der Haushaltswirtschaft nach. Die Jahresrechnung ist bis zur Jahreshauptversammlung aufzustellen.
  2. Der Schatzmeister führt eine Übersicht über das Vermögen des Vereins (Inventarliste).
  3. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, jährlich geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Jeweils einer von ihnen scheidet in jedem Kalenderjahr aus. Wiederwahl ist nicht zulässig.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Sparten

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten werden mit Beschluss des Vorstandes unselbstständige Sparten eingerichtet. Die Sparten werden von Spartenleitern geleitet. Die Spartenleiter sind gegenüber dem Vorstand verantwortlich und jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  2. Die Sparten können ausschließlich durch die Spartenleiter Verpflichtungen eingehen. Die Befugnisse werden im Einzelnen in einer besonderen Zuständigkeitsordnung geregelt.
  3. Die Spartenleiter sind für eine ordnungsgemäße Inventarisierung des Vereinseigentums in den Sparten verantwortlich.

§ 16 Datenschutz, Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring

  1.  Datenschutz
    1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
    2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
      • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
      • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
      • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
      • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
      • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
      • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
      • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO
    3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der vorgenannten Personen aus dem Verein hinaus.
    4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutzverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand- falls erforderlich- einen Datenschutzbeauftragten.
    5. In Ergänzung der Punkte 1.1-1.4 gilt die Datenschutzverordnung des Vereins.
  2. Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring
    Der Vorstand kann einen Verantwortlichen für  Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring bestellen. Die Befugnisse werden im Einzelnen in einer besonderen Zuständigkeitsordnung geregelt.

§ 17 Ordnungen

  1. Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen. Die Ordnungen sind mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen.

§ 18 Vereinsjugend

  1. Der Jugendwart ist zuständig für die spartenübergreifende Kinder- und Jugendarbeit. Er vertritt die Vereinsjugend im Vereinsvorstand. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Ablösung aller Verbindlichkeiten an die Gemeinde Schuby, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung ist nur möglich aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder oder aufgrund eines schriftlichen Antrages von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Es muss eine namentliche Abstimmung erfolgen.

§ 20 Inkrafttreten und Geltungsdauer

  1. Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sie ist in dieser Form anzuwenden, bis sie durch eine neue Satzung geändert oder ersetzt wird.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02.05.2001 außer Kraft.

Schuby, den 25.02.2006

gez.                                                                gez.
Lars Pietschmann                                       Maike Obenauff
1. Vorsitzender                                            2. Vorsitzende

Schuby, den 22.02.2019

§ 2 Ziffer 3 um Satz 2 ergänzt und § 16 neu gefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.02.2019

gez.                                                                gez.
Uwe Jürgensen                                            Jürgen Hansen
1. Vorsitzender                                            2. Vorsitzender

Schuby, den 24.02.2023

§ 2 Ziffer 3 Satz 2 geändert, § 7 Ziffer 3 neu gefasst, die bisherige Ziffer 3 zu § 7 wird Ziffer 4, § 19 Ziffer 1 neu gefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.03.2023.

gez.                                                                gez.
Uwe Jürgensen                                            Michael Gerke
1. Vorsitzender                                            2. Vorsitzender

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des VfB Schuby in der Sitzung am 24.02.2006 beschlossen und von der Mitgliederversammlung des VfB Schuby in den Sitzungen am 22.02.2019 und am 24.02.2023 geändert

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